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VEREINSSATZUNG


§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen Bläserphilharmonie Rems-Murr e.V. – im Folgenden „Verein“
genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Backnang und soll in das Vereinsregister von Backnang
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECKBESTIMMUNG

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Pflege der konzertanten
Blasmusik in seiner stilistischen Vielfalt.
2. Die Zielsetzung wird insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten und Probenarbeit
erreicht
3. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge,
Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
8. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Der
musikalische Leiter und andere musikalische Übungsleiter erhalten eine angemessene Vergütung.




§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die bereit ist, Ziele und
Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern, kann Mitglied werden.
2. Es gibt aktiv ausübende und passive Mitglieder. Zu den passiven Mitgliedern zählen Mitglieder
welche den Zweck des Vereins unterstützen, aber sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen.
Alle Mitglieder sind gleichzeitig auch in unterschiedlichem Umfang fördernde Mitglieder.


§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit –
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.





§ 5 BEGINN / ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon
unberührt.



§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

Für die Höhe der Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 7 ORGANE

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und wird mindestens einmal im Geschäftsjahr
einberufen und hat insbesondere folgende Aufgaben: - den Vorstand zu wählen - den
Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen und zu beraten - den Vorstand zu entlasten -
den Kassenprüfers zu wählen, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören darf - den Jahresbericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen - den
Haushaltsvorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr entgegenzunehmen - über die
Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen - die Beiträge
für das Geschäftsjahr bzw. die Beitragsordnung festzulegen - über vorliegende Anträge Beschluss
zu fassen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig

. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern diese das 14. Lebensjahr vollendet
bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
3. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder zu fassen.
4. Der erste Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung
5. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen.


§ 9 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier,
dem Schriftführer und den Beisitzern.
2. Der Vorstand verantwortet und leitet die Vereinsarbeit. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der
Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
6. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der stellvertretende
Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle zu vertreten.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachen Mehrheit gefaßt
8. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Organe ein Protokoll zu führen.

9. Die anderen Vorstandsmitglieder haben den ersten Vorsitzenden bei der Führung der
Verwaltungsgeschäfte zu unterstützen.


§ 10 KASSENFÜHRUNG UND KASSENPRÜFUNG

1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier
2. Der Kassier fertigt zum Ende des Geschäftsjahres eine Kassenabschluß, der der
Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen ist.
3. Die Kassenführung muß vorher durch den von der Mitgliederversammlung gewählten
Kassenprüfer geprüft werden.


§ 11 DATENSCHUTZREGELUNGEN
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und
hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung
schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins
beschlossen werden.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstand
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des musikalischen
Nachwuchses.
3. Das Vermögen muß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung verwendet werden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10. Juli 2004 in
Backnang beschlossen.
Die Punkte 1 und 3 in Paragraph 2 wurden durch die Mitgliederversammlung am 30.06.2005
geändert.
Die textlichen Änderungen in § 1 sind in Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen
Veränderungen erfolgt.

Die Nummern 1 in § 1 und 2 in § 2 wurden durch die Mitgliederversammlung am 29.05.2008
geändert.

Die Nummern 8 in § 2 sowie 1 und 3 in § 9 wurden in der Mitgliederversammlung vom 17.09.2020
geändert, der § 11 wurde in dieser Mitgliederversammlung neu eingefügt, der bisherige § 11 erhält
danach die laufende Nummer § 12.